Gewerblicher Restmüll/Siedlungsabfälle
Rechtlicher Rahmen
Gemäß des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sind Abfälle, die nicht zu vermeiden sind, ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten bzw. zu beseitigen. Mit der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) wurden die Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung gewerblicher Siedlungsabfälle konkretisiert.
Was sind gewerbliche Siedlungsabfälle?
Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Abfälle,
• die in der Industrie, im Gewerbe, bei Freiberuflern, in der Landwirtschaft, in öffentlichen Einrichtungen oder in Vereinen anfallen und
• in ihrer Beschaffenheit den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind.
Gewerbliche Abfälle sind zu trennen!
Zur Gewährleistung einer möglichst hochwertigen Verwertung sind in der Gewerbeabfallverordnung Anforderungen an die Getrennthaltung gewerblicher Siedlungsabfälle festgeschrieben.
So sind mindestens die Fraktionen
• Papier und Pappe,
• Glas,
• Kunststoffe,
• Metalle,
• biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle, biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle und Marktabfälle
am Anfallort getrennt zu erfassen und einer Verwertung zuzuführen.
Ausnahmsweise können die ersten vier Fraktionen (Papier und Pappe, Glas, Kunststoffe und Metalle) gemeinsam erfasst werden, wenn gewährleistet ist, dass sie nachträglich in einer Anlage in weitgehend gleicher Menge und Reinheit wieder aussortiert und verwertet werden. Dies ist gegenüber dem MZV nachzuweisen.
Abfallerzeuger, die diesen Weg beschreiten, müssen Vorkehrungen treffen, dass stark verschmutzte, feuchte, pastöse, klebrige oder andere Abfälle, die eine hochwertige Verwertung verhindern, nicht in die Gemische gelangen. Darüber hinaus haben sich die Abfallerzeuger zu vergewissern, dass die von ihnen beauftragte Sortieranlage für die geforderte Nachsortierung technisch in der Lage ist und diese auch entsprechend durchführt.
Restmüll
Die mit der hochwertigen Verwertung festgelegten Trennpflichten beinhalten auch die Nutzung eines Restmüllgefäßes nach den näheren Festlegungen der Abfallsatzung des MZV.
In der Abfallsatzung des MZV ist festgelegt, dass für Betriebe und ähnliche Einrichtungen das erforderliche Behältervolumen für den Restmüll vom MZV unter Beachtung der regelmäßig anfallenden Abfallmengen auf dem jeweiligen Grundstück festgesetzt wird. Mindestens ist jedoch ein 60 l Abfallgefäß vorzuhalten.